(1) Zur Diplomlanglauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) mindestens 3 Monate als Langlauflehrer Unterricht erteilt haben und
b) an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Fremdsprachen, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde, Tourismuskunde, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte und Naturschutz; |
b) Praktischer Teil:
Langlaufunterricht, Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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