LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz§ 48

§ 48§ 48Diplomlanglauflehrerprüfung

In Kraft seit 01. März 2020
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