(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine mindestens dreiwöchige Verwendung als Langlauflehrer-Anwärter nachweisen können und
c) an einem entsprechenden Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Wachskunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz und Lawinenkunde; |
b) Praktischer Teil:
Langlaufunterricht, Langlauftechniken und rennmäßiges Langlaufen. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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