Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht Genügend“ beurteilt, so darf der Prüfling die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen wiederholen.
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