(1) Zur Snowboardführerprüfung dürfen nur Diplomsnowboardlehrer zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Natur- und Umweltkunde und Ausrüstungskunde; |
b) Praktischer Teil:
Hochalpines Snowboarden und Tourenführung, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde und Rettungstechnik. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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