(1) Zur Diplomsnowboardlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) mindestens drei Monate als Snowboardlehrer Unterricht im Snowboarden erteilt haben und
b) an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Geländekunde, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde, Fremdsprachen, Naturschutz sowie Snowboardgeschichte und Geographie. |
b) Praktischer Teil:
Snowboardunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Tourenführung. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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