(1) Die Prüfungsgegenstände haben grundsätzlich die Unterrichtsgegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen. Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(2) Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Unternehmerprüfung in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Unternehmerprüfung ist grundsätzlich schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt fest, welche Prüfungsgegenstände von den einzelnen Mitgliedern der Prüfungskommission zu prüfen sind. Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit "Nicht Genügend" beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(5) Für die Beurteilung der Leistungen des Prüflings in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht Genügend (5). Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüflings in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Andernfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(6) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein entsprechendes Prüfungszeugnis nach den in den Anlagen 1 bis 13 dargestellten Mustern auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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