LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Ausbildungskurse und Prüfungen nach dem Schischulgesetz sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Schischulgesetz§ 29

§ 29§ 29Theoretischer Teil des Ausbildungskurses

In Kraft seit 01. März 2020
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Der theoretische Teil des Ausbildungskurses für die Diplomsnowboardlehrerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

a) Berufskunde:

Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; umfassende Kenntnisse der Verhaltensregeln auf Abfahrten und an mechanischen Aufstiegshilfen; Fragen der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Diplomsnowboardlehrer; Organisation und innerbetriebliche Struktur einer Schischule;

b) Unterrichtslehre:

Kenntnisse der Didaktik, Methodik und Pädagogik des Snowboardsports sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht;

c) Trainingslehre:

Kenntnisse zeitgemäßer Trainingsmethoden und deren Anwendung bei der Vorbereitung und Durchführung eines wirksamen Snowboardtrainings;

d) Körperlehre und Erste Hilfe:

Kenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erkennen von Verletzungen und lebensbedrohlichen Zuständen; Versorgung, Lagerung und Abtransport von Verletzten bei Schi- und Lawinenunfällen im organisierten und im freien Schiraum;

e) Bewegungslehre:

Kenntnisse der Bewegungsabläufe beim Snowboardfahren und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik;

f) Alpinkunde:

Kenntnisse in der Berg- und Gletscherkunde sowie in der Meteorologie; Kenntnisse über die objektiven und subjektiven Gefahren der winterlichen Bergwelt und der Gefahren der Witterung, insbesondere im freien Schiraum;

g) Geländekunde:

Kenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten;

h) Schnee- und Lawinenkunde:

Kenntnisse über den Schneedeckenaufbau und seiner physikalischen und meteorologischen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Verfahren zur Gefahrenbeurteilung; Verfahren zum Risikomanagement; Erstellung eines Schneeprofils; Unfallkunde;

i) Ausrüstungskunde:

Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Snowboardausrüstung, deren Wartung und Pflege; Gerätekunde für die berufliche Anwendung; Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Snowboardunterricht, insbesondere für Anfänger und Kinder, erforderlichen Anlagen, wie Schiförderbänder, Schikarusselle und dergleichen; Kenntnisse über den Bau und die sichere Benützung von Funparks;

j) Tourismuskunde:

Kenntnisse der Faktoren, Zusammenhänge und Entwicklungen im Tourismus bezogen auf das Snowboardfahren; Tourismus als Dienstleistungsgewerbe und die Stellung der Schischule im Tourismus;

k) Fremdsprachen:

Erwerben eines Wortschatzes, insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken, und der Grammatik in zwei lebenden Fremdsprachen jeweils in jenem Umfang, der eine für das Unterweisen der Gäste in der jeweiligen Sprache ausreichende Verständigung ermöglicht;

l) Naturschutz:

Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages des Diplomsnowboardlehrers zur Schonung und Erhaltung des alpinen Lebens- und Naturraumes; Hebung des Umweltbewusstseins im Snowboardsport;

m) Snowboardgeschichte und Geographie:

Wissen über die Beschaffenheit verschiedener österreichischer und internationaler Schigebiete; historische Grundlagen des Snowboardsports und Entwicklung des Schilehrwesens.

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