(1) Zu den Ausbildungskursen nach den Abschnitten 2 bis 4 dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten in der entsprechenden Schilaufart einen erfolgreichen Besuch des Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband im Rahmen einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(2) Zum Ausbildungskurs nach dem 5. Abschnitt dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer sind oder in der Ausbildung zum Diplomschilehrer oder Diplomlanglauflehrer stehen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
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