(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) mindestens drei Monate als Schilehrer Schiunterricht erteilt haben und
b) an einem Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung zur Prüfung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Tourismus, Fremdsprachen, Naturschutz sowie Schigeschichte und Geographie; |
b) Praktischer Teil:
Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, Organisation des Schilaufs abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Tourenführung. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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