(1) Zur Schilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
a) das 17. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Schilehrer-Anwärter nachweisen können und
c) an einem entsprechenden Ausbildungskurs gemäß diesem Unterabschnitt teilgenommen haben.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist an den Schilehrerverband zu richten. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Alpinkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde, Naturschutz, Schigeschichte und Geographie sowie Schiunterricht für Kinder und Jugendliche; |
b) Praktischer Teil:
Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufs abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen. |
(4) Die Prüfung kann in Module unterteilt werden.
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