(1) Der Schilehrerverband hat die Ausbildungskurse sowie die Zulassungsprüfungen zu den jeweiligen Ausbildungskursen spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Kurses auf der Homepage des Vorarlberger Schilehrerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnisse zu bringen.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Zeit und den Ort der jeweiligen Prüfung spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen.
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