(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Praktikanten, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 9/2008, außer Kraft.
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