(1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.
(2) Im Bescheid hat die Landesregierung auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
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