Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 728 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019 vereinbar ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise