(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wird ermächtigt, in Angelegenheiten der Eignungsbeurteilung, der Adoptionsvermittlung sowie der Beratung, Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern bei Adoptionen im Inland (§ 29 Abs. 1 bis 6 Kinder-und Jugendhilfegesetz) sowie der Obsorge für anonym geborene oder in der Babyklappe abgelegte Kinder an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch zu entscheiden.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2020
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