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Landes-Schwerarbeitsverordnung

In Kraft seit 18. Januar 2019
Up-to-date

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 6/2019, wird verordnet:

Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen erbracht werden (Schwerarbeit), gelten Tätigkeiten

a) im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an 6 Tagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Bereitschaftsdienst fällt. Dienstfreie Zeiten, während denen kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

b) von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben.