(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 61/2005, Nr. 59/2006, Nr. 78/2007, Nr. 76/2008, Nr. 75/2011, Nr. 77/2013, Nr. 86/2014, Nr. 124/2015, Nr. 104/2016 und Nr. 90/2017, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990, Nr. 46/1990, Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 101/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 88/1998 und Nr. 61/1999, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).
(5) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindebediensteten, LGBl.Nr. 70/2003 und Nr. 65/2004, bleiben für jene Gemeindebediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise