Vorwort
§ 1 § 1
Den Landesbediensteten wird wie folgt eine besondere Zulage zum Gehalt einschließlich der in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegten Zulagen gewährt:
a) im Ausmaß von 0,23 % und
b) im Ausmaß von 28 Euro.
§ 2 § 2
Den Landesbediensteten wird zu den Zulagen, die nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, eine besondere Zulage im Ausmaß von 1,05 % gewährt.
§ 3 § 3
(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 69/2003, Nr. 64/2004, Nr. 60/2005, Nr. 58/2006, Nr. 77/2007, Nr. 75/2008, Nr. 74/2011, Nr. 76/2013, Nr. 85/2014, Nr. 123/2015, Nr. 103/2016 und Nr. 89/2017, bleiben unberührt.
(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 28/1972, Nr. 49/1979, Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 59/1991 und Nr. 53/1992, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.
(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl.Nr. 100/1997, bleibt unberührt.
(4) Die Verordnungen über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbediensteten, LGBl.Nr. 87/1998 und Nr. 60/1999, bleiben für jene Landesbediensteten, deren Dienstverhältnis sich nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 richtet, unberührt.
§ 4 § 4
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.