(1) Materialien dürfen nicht ausgebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 13 und 15 nicht erfüllen.
(2) Auf Ausbringungsflächen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach § 7 Abs. 2 oder 4 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, muss die Ausbringung von Materialien im Hinblick auf deren Zusammensetzung und Menge so erfolgen, dass es zu keiner weiteren Zunahme, beziehungsweise nach Möglichkeit zu einer Abnahme der Gehalte der von der Überschreitung betroffenen Stoffe kommt. Zur Beurteilung sind die Ergebnisse der Materialuntersuchungen nach § 16 Abs. 1 und der Bodenuntersuchungen nach § 7 Abs. 1 heranzuziehen. Bei Materialien nach der Düngemittelverordnung, die bezüglich der Untersuchungspflicht unter die Ausnahme nach § 16 Abs. 2 lit. b fallen, sind zur Beurteilung die vorliegenden Prüfberichte zu verwenden.
(3) Klärschlammkompost darf nicht ausgebracht werden, wenn er die Anforderungen nach § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 14 Abs. 2 und 3 nicht erfüllt oder die Ausbringungsfläche die Anforderungen nach § 6 nicht erfüllt. Zur Beurteilung sind die Ergebnisse der Untersuchung im Rahmen der Abgabe des Klärschlammkompostes nach § 18 Abs. 2, beziehungsweise die vorliegenden Prüfberichte über den Klärschlammkompost als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht nach § 12 Abs. 4 sowie die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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