(1) Materialien dürfen auf stark durchnässten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden sowie in Hanglagen bei Abschwemmungsgefahr nicht ausgebracht werden.
(2) Das Düngen mit Materialien soll nach dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung erfolgen, beispielsweise gemäß der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus.
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