§ 7 § 7*)Einholung von Prüfberichten über Ausbringungsflächen — Bodenqualitätsverordnung
Rückverweise
(1) Ausbringungsflächen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach Abs. 2 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, sind spätestens zehn Jahre nach der Feststellung der Überschreitung durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Es sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, für die bei der jeweils vorangegangenen Überprüfung die Überschreitung der zugehörigen Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche festgestellt wurde. Falls ein Vorsorgewert für Fremdstoffe überschritten ist, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht. Die Überprüfung ist im Abstand von längstens zehn Jahren zu wiederholen, bis die Vorsorgewerte eingehalten werden.
(2) Ausbringungsflächen, auf welchen Materialien entgegen den Ausbringungsverboten des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder entgegen den material- und bodenbezogenen Beschränkungen nach § 9 ausgebracht wurden, sind vor der nächsten Ausbringung von Materialien durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Falls ein Material mit überschrittenen Stoffgrenzwerten ausgebracht wurde, sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, deren Stoffgrenzwerte im ausgebrachten Material überschritten waren. Falls im ausgebrachten Material ein Stoffgrenzwert für Fremdstoffe überschritten war, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht.
(3) Die Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 und 2 müssen sich auf eine Ausbringungsfläche mit einheitlichem Bodenaufbau und einheitlicher Nutzung beziehen. Andernfalls sind für die jeweils einheitlichen Flächenanteile gesonderte Untersuchungen durchzuführen und entsprechend gesonderte Prüfberichte zu erstellen. Bei Ausbringungsflächen mit einem Flächenausmaß von mehr als fünf ha ist je angefangenen fünf ha eine gesonderte Untersuchung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Ausbringungsfläche muss eindeutig in einem Lageplan verzeichnet werden, in dem zur Orientierung zumindest Grundstücksnummern und Grundstücksgrenzen ersichtlich sein müssen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026
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