(1) Ausbringungsflächen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach Abs. 2 oder 4 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, sind spätestens zehn Jahre nach der Feststellung der Überschreitung durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Es sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, für die bei der jeweils vorangegangenen Überprüfung die Überschreitung der zugehörigen Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche festgestellt wurde. Falls ein Vorsorgewert für Fremdstoffe überschritten ist, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht. Die Überprüfung ist im Abstand von längstens zehn Jahren zu wiederholen, bis die Vorsorgewerte eingehalten werden.
(2) Ausbringungsflächen, auf welchen Materialien entgegen den material- und bodenbezogenen Beschränkungen nach § 9 oder entgegen den mengenmäßigen Beschränkungen nach § 11 ausgebracht wurden, sind vor der nächsten Ausbringung von Materialien durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die Einhaltung der Vorsorgewerte und Bodengrenzwerte nach § 5 überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Falls ein Material mit überschrittenen Stoffgrenzwerten ausgebracht wurde, sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, deren Stoffgrenzwerte im ausgebrachten Material überschritten waren. Falls im ausgebrachten Material ein Stoffgrenzwert für Fremdstoffe überschritten war, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 1 angeführten Muster entspricht.
(3) Über Böden, auf die bei Maßnahmen des Landschaftsbaus Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche vor der ersten Ausbringung Angaben zum beabsichtigten Bodenaufbau, der geplanten Nutzung und zum Zweck der Anwendung von Klärschlammkompost zu machen. Die Angaben sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 5 angeführten Muster entspricht. Bei der Planung von Maßnahmen des Landschaftsbaus sind die Grundsätze gemäß § 4 zu beachten. Insbesondere soll der Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Rekultivierung, beispielsweise gemäß der Richtlinie über die sachgerechte Bodenrekultivierung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, berücksichtigt werden.
(4) Landwirtschaftlich genutzte Böden, auf die Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, sind vor der ersten Ausbringung durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche auf die in § 6 Abs. 2 angeführten Anforderungen überprüfen zu lassen. Die Beprobung und Überprüfung muss durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) erfolgen. Die Bestimmung des Kunststoffgehaltes und des optischen Verunreinigungsgrades muss nur dann durchgeführt werden, wenn der Boden augenscheinlich mit Kunststoffen, Gummi oder Verbundstoffen mit Anteilen davon verunreinigt ist. Die Untersuchung auf die Stoffgruppen PCB7, PCDD/PCDF, PAK16, KW-Index und den Stoff HCB ist nur im begründeten Verdachtsfall auf Verlangen der Behörde vorzunehmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 6 angeführten Muster entspricht.
(5) Wenn auf einer Ausbringungsfläche, für die ein Prüfbericht nach Abs. 4 vorliegt, nur noch in Teilbereichen Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten die Angaben zur Ausbringungsfläche entsprechend zu ändern. Die Dokumentation der Änderung muss inhaltlich dem in Anlage 7 angeführten Muster entsprechen. Der Lageplan nach Abs. 7 ist entsprechend anzupassen. Bei der Erweiterung einer Ausbringungsfläche ist die Prüfung nach Abs. 4 für die Erweiterungsfläche nachzuholen.
(6) Die Untersuchung nach Abs. 4 ist zu wiederholen, wenn seit der letzten Untersuchung
a) auf der Ausbringungsfläche bodenverändernde Maßnahmen auf einer Fläche von mehr als 0,5 ha durchgeführt wurden oder
b) mehr als 800 kg P 2 O 5 pro ha über Klärschlammkompost ausgebracht wurden oder
c) die letzte Untersuchung der Ausbringungsfläche mehr als zehn Jahre zurückliegt.
(7) Die Bodenuntersuchungen nach Abs. 1 bis 4 müssen sich auf eine Ausbringungsfläche mit einheitlichem Bodenaufbau und einheitlicher Nutzung beziehen. Andernfalls sind für die jeweils einheitlichen Flächenanteile gesonderte Untersuchungen durchzuführen und entsprechend gesonderte Prüfberichte zu erstellen. Bei Ausbringungsflächen mit einem Flächenausmaß von mehr als fünf ha ist je angefangenen fünf ha eine gesonderte Untersuchung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Ausbringungsfläche muss eindeutig in einem Lageplan verzeichnet werden, in dem zur Orientierung zumindest Grundstücksnummern und Grundstücksgrenzen ersichtlich sein müssen.
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