(1) Böden, auf die Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, müssen ungeachtet der Anforderungen nach § 5 im Hinblick auf ihre Lage, die Bodenbeschaffenheit und den Bewuchs geeignet sein. Zur Ausbringung von Klärschlammkompost nicht geeignet sind insbesondere Böden:
a) in Feuchtgebieten, insbesondere Mooren, an Mager- und Trockenstandorten,
b) innerhalb des Gewässerquerschnittes von stehenden und fließenden Gewässern sowie
c) Böden, die von Natur aus keinen oder nur einen geringfügigen Bewuchs aufweisen.
(2) Böden, auf die Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, müssen im Hinblick auf ihre physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften geeignet sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Oberboden eine ausreichende Bindungsstärke in Bezug auf Schwermetalle und organische Schadstoffe aufweist und mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers durch diese Stoffe zu rechnen ist,
b) der Gehalt des Bodens an Schad- und Fremdstoffen die Vorsorgewerte nach § 5 Abs. 2 einhält und
c) der Boden einen Nährstoffbedarf aufweist und zur Düngung geeignet ist. Zur Beurteilung sind folgende Inhaltsstoffe und Eigenschaften zu bestimmen: pflanzenverfügbares Phosphat (berechnet als P 2 O 5 ), gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), Gesamt-Stickstoff (N-ges.), pflanzenverfügbares Kalium (berechnet als K 2 O) und der pH-Wert. Insbesondere darf der Boden einen Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, berechnet als P 2 O 5 , von 25 mg je 100 g Feinboden nicht überschreiten.
(3) Die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus.
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