(1) Die Landesregierung hat ein elektronisches Register zur Verfügung zu stellen, das die Informationen der in den Anlagen 3 bis 8 angeführten Muster aufnehmen und verarbeiten kann. Den Abgebern und Abnehmern von Klärschlammkompost ist auf Antrag ein Zugriff zum Register hinsichtlich der sie betreffenden Daten zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Register muss die Informationen nach Abs. 1 in einer Weise verknüpfen und darstellen können, dass es den Abgebern von Klärschlammkompost als Abnehmerverzeichnis dienen kann.
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