(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Klärschlammverordnung, LGBl.Nr. 75/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2002, außer Kraft.
(3) Für die Abgabe und Ausbringung von Klärschlammkompost bis zum 31. Dezember 2019 gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Bestimmungen dieser Verordnung die Bestimmungen der Klärschlammverordnung, LGBl.Nr. 75/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2002, anzuwenden sind.
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