Die Verpflichtungen zur Untersuchung von Ausbringungsflächen nach § 7 Abs. 1 und Materialien nach § 16 Abs. 1 bestehen nicht, wenn
a) die Überschreitung der Vorsorgewerte nachweislich geogen ist oder durch überwiegend atmosphärische Einträge verursacht wird und mit keinen relevanten Einträgen durch die Ausbringung von Materialien zu rechnen ist oder
b) trotz schonender Bewirtschaftung mit keiner Verringerung der Gehalte der von der Überschreitung betroffenen Stoffe zu rechnen ist und sich nach wiederholter Untersuchung der Ausbringungsfläche keine relevante Zunahme der Gehalte zeigt.
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