(1) Klärschlammkompost, der bei ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Alp-, Vor- und Maisäßgebäuden anfällt, darf auf den dem landwirtschaftlichen Gebäude zugehörigen landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgebracht werden.
(2) Bei abgelegenen Objekten, die nicht unter Abs. 1 fallen, kann die Ausbringung von Klärschlammkompost auf einer eindeutig abgegrenzten Ausbringungsfläche durch Bescheid der Behörde auf Antrag, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, bewilligt werden, wenn
a) das Objekt weder mit einem geeigneten Fahrzeug noch mit einer geeigneten Aufstiegshilfe erreichbar ist,
b) der Betrieb des Objektes im öffentlichen Interesse steht, was insbesondere bei Schutzhütten der Fall ist,
c) der Klärschlammkompost ausschließlich aus beim Objekt angefallenem Klärschlamm vor Ort hergestellt wurde und
d) die Ausbringungsfläche für die Ausbringung von Klärschlammkompost unter Berücksichtigung der lagebedingten besonderen Umstände geeignet ist.
(3) Bei der nach Abs. 1 und 2 zulässigen Ausbringung von Klärschlammkompost sind die besonderen Bestimmungen für Klärschlammkompost, ausgenommen § 10 Abs. 1 und 2, nicht anzuwenden. Es sind stattdessen die Bestimmungen für sonstige Materialien anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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