§ 20 § 20*)Private Haus- und Kleingärten — Bodenqualitätsverordnung
Die Untersuchungspflichten für Ausbringungsflächen und Materialien nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 und die Aufzeichnungspflichten nach § 12 Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Materialien auf Böden im Bereich von privaten Haus- und Kleingärten.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026
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