(1) Die Untersuchungspflichten für Ausbringungsflächen und Materialien nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 und die Aufzeichnungspflichten nach § 12 Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Materialien auf Böden im Bereich von privaten Haus- und Kleingärten.
(2) Entgegen den Bestimmungen von § 18 Abs. 5 darf Klärschlammkompost mit einer Phosphatmenge, berechnet als P 2 O 5 , von höchstens 4 kg (Kleinmenge) zur Verwendung in privaten Haus- und Kleingärten abgegeben werden. Im Rahmen dieser Abgabe sind die Bestimmungen von § 18 Abs. 4 nicht anzuwenden. Die Hersteller von Klärschlammkompost haben ein Abnehmerverzeichnis zu führen, das für jede Abgabe einer Kleinmenge Name und Anschrift der abnehmenden Person, die abgegebene Menge sowie die Chargennummer des abgegebenen Klärschlammkompostes enthält und haben der Landesregierung bis Ende Jänner eines jeden Jahres das Abnehmerverzeichnis des abgelaufenen Kalenderjahres zu melden. Die Hersteller von Klärschlammkompost haben die Abnehmer nachweislich über die Beschaffenheit des Klärschlammkompostes, die zulässige Verwendung und eine dem Stand der Erkenntnisse über die sachgerechte Düngung entsprechende Anwendung zu informieren.
(3) Gemäß den Bestimmungen nach Abs. 2 abgegebener Klärschlammkompost darf durch die abnehmende Person auf Böden im Bereich von privaten Haus- und Kleingärten ausgebracht werden. Bei der ausbringenden Person muss es sich um den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des betroffenen Bodens oder eine in dessen Auftrag tätige Person handeln. Im Rahmen dieser Ausbringung sind die Bestimmungen von § 7 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 3 und § 11 nicht anzuwenden.
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