(1) Die Probenahmen und Untersuchungen gemäß den §§ 7 (Boden), 16, 18 und 19 (Materialien) sind durch eine geeignete Prüfstelle nach den in den Anlagen 10 bis 12 angeführten oder gleichwertigen Methoden durchzuführen. Sind für einen Parameter in Anlage 10 mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden.
(2) Prüfstellen sind staatlich autorisierte Stellen oder bundesrechtlich befugte Personen. Geeignet im Sinne des Abs. 1 ist eine Prüfstelle, wenn sie die fachliche Befähigung und Ausstattung für die Durchführung der für die Prüfung jeweils anzuwendenden Methoden aufweist, ein Qualitätssicherungssystem im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2018-02-15 betreibt und zulässt, dass die Landesregierung stichprobenartig ihre Eignung insbesondere im Wege von Vergleichsuntersuchungen und Audits überprüft. Jedenfalls geeignet sind in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union niedergelassene Prüfstellen, die gemäß der VO (EG) Nr. 765/2008 nach der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025:2018-02-15 über die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien akkreditiert sind und deren Akkreditierungsumfang die für die Prüfung jeweils anzuwendenden Methoden umfasst. Dem gleichzusetzen sind Prüfstellen, die nach gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates, dessen Vorschriften aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen als gleichwertig anzuerkennen sind, autorisiert wurden.
(3) Eine Methode gilt als gleichwertig, wenn die Gleichwertigkeit nach dem Stand der Technik nachgewiesen wird.
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