(1) Materialien, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität unterliegt, müssen vor deren Einfuhr durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) beprobt und auf die Einhaltung der in § 13 festgelegten Stoffgrenzwerte überprüft werden. Die Probe muss sich unmittelbar auf das auszubringende Material beziehen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 2 angeführten Muster entspricht.
(2) Die Beantragung zur Bewilligung der Einfuhr von Materialien gemäß § 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität hat durch die Vorlage eines Antrags, der inhaltlich dem in Anlage 9 angeführten Muster entspricht, zu erfolgen. Dem Antrag ist der Prüfbericht nach Abs. 1 beizulegen.
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