(1) Klärschlammkompost darf zur Ausbringung auf den Boden nur dann abgegeben werden, wenn der zu seiner Herstellung verwendete Klärschlamm die Ausgangsmaterialgrenzwerte nach § 14 Abs. 1 eingehalten hat. Zum Nachweis müssen die Hersteller von zur Ausbringung auf den Boden bestimmtem Klärschlammkompost über Prüfberichte einer geeigneten Prüfstelle (§ 2) verfügen, die für alle verwendeten Klärschlämme jeweils die Einhaltung der Ausgangsmaterialgrenzwerte bestätigen und den Glührückstand angeben. Die Prüfberichte müssen inhaltlich dem in Anlage 3 angeführten Muster entsprechen. Die einem Prüfbericht zugrunde liegende Untersuchung des Klärschlammes darf zum Zeitpunkt der Abnahme des Klärschlammes bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 10.000 Einwohnergleichwerten (EW 60 ) nicht länger als ein Jahr und bei Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 10.000 Einwohnergleichwerten (EW 60 ) nicht länger als ein halbes Jahr zurückliegen. Abweichend davon ist die Untersuchung auf die Stoffgruppen PCDD/PCDF und PCB7 nur bei Klärschlämmen von Abwasserreinigungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 10.000 Einwohnergleichwerten (EW 60 ) notwendig und die letzte Untersuchung auf diese Stoffgruppen darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(2) Klärschlammkompost darf zur Ausbringung auf den Boden nur dann abgegeben werden, wenn er die Anforderungen nach § 13 Abs. 1, 3 und 4 und § 14 Abs. 2 erfüllt. Jede Charge von zur Ausbringung auf den Boden bestimmtem Klärschlammkompost muss vor dessen Abgabe durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) beprobt und auf die in § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 angeführten Stoffe und Eigenschaften überprüft werden. Das Ausmaß einer Charge darf 2000 m³ nicht übersteigen. Abweichend von der chargenweisen Untersuchung ist die Untersuchung auf die Stoffgruppe PAK16 mindestens einmal pro Kalenderjahr und die Untersuchung auf die Stoffgruppen PCDD/PCDF und PCB7 nur im begründeten Verdachtsfall auf Verlangen der Behörde vorzunehmen. Die Bestimmung der Flächensumme der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon ist nur durchzuführen, wenn sich bei der gravimetrischen Bestimmung der Fremdstoffe eine augenscheinliche Verunreinigung des Materials mit diesen Fremdstoffen zeigt. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 4 angeführten Muster entspricht.
(3) Die Prüfberichte gemäß Abs. 1 über die zur Herstellung von Klärschlammkompost verwendeten Klärschlämme sind durch den Hersteller des Klärschlammkompostes zehn Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte gemäß Abs. 2 über den abzugebenden Klärschlammkompost sind vom Hersteller des Klärschlammkompostes vor der ersten Abgabe des untersuchten Materials über das elektronische Register gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegen. Den Abnehmern des Klärschlammkompostes ist auf ihr Verlangen eine Ausfertigung der die jeweilige Lieferung betreffenden Prüfberichte zu übergeben.
(4) Den Abnehmern von Klärschlammkompost ist ein Lieferdokument auszustellen, das inhaltlich dem in Anlage 8 angeführten Muster entspricht. Beim Transport des Klärschlammkompostes muss eine Ausfertigung des Lieferdokumentes mitgeführt werden. Die Lieferdokumente sind vom Hersteller des Klärschlammkompostes bis spätestens zwei Wochen nach der Abgabe der Landesregierung über das elektronische Register gemäß § 3 vorzulegen.
(5) Klärschlammkompost darf unter Berücksichtigung seines Phosphatgehaltes nur in der Menge abgegeben werden, die entsprechend den mengenmäßigen Beschränkungen nach § 11 auf der jeweiligen Ausbringungsfläche ausgebracht werden darf.
(6) Die Verpflichtungen und Einschränkungen nach Abs. 1 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Klärschlammkompost, der als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht werden darf. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 muss vor der Ausbringung dieses Materials durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten erfolgen (§ 12 Abs. 4).
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