(1) Die Betreiber von kommunalen und betrieblichen Abwasserreinigungsanlagen haben bis Ende Jänner eines jeden Jahres der Landesregierung über die Menge, den durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt und die Abnehmer des im abgelaufenen Kalenderjahr erzeugten Klärschlammes zu berichten. In gleicher Weise haben die Abnehmer des Klärschlammes unter Angabe der jeweiligen Mengen über die Herkunft des abgenommenen Klärschlammes, dessen Lagerung sowie die Art seiner Behandlung, Verwertung oder Beseitigung zu berichten. Im Falle einer Weitergabe an Dritte haben die Abnehmer des Klärschlammes stets unter Angabe der jeweiligen Mengen und vorherigen Behandlung über den Bestimmungsort sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung am Bestimmungsort zu berichten. Wenn ein Betreiber einer kommunalen oder betrieblichen Abwasserreinigungsanlage den eigens erzeugten Klärschlamm selbst lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt, gelten für ihn neben den Berichtspflichten des Betreibers auch die jeweiligen Berichtspflichten des Abnehmers. Alle Mengen sind als Trockensubstanz anzugeben.
(2) Die Mitteilungspflichten nach Abs. 1 gelten nicht für die Erzeugung und Abnahme von Klärschlamm aus betrieblichen Abwasserreinigungsanlagen mit einem Klärschlammanfall von weniger als 5 t TM pro Kalenderjahr sowie aus Fett- und Mineralölabscheidern.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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