(1) Materialien, die auf Ausbringungsflächen ausgebracht werden sollen, auf welchen die Bodenüberwachung nach § 8 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität oder eine Überprüfung nach § 7 Abs. 2 oder 4 die Überschreitung von Vorsorgewerten nach § 5 Abs. 2 gezeigt hat, müssen vor deren Ausbringung durch eine geeignete Prüfstelle (§ 2) beprobt und auf die Einhaltung der in § 13 festgelegten Stoffgrenzwerte überprüft werden. Die Probe muss sich unmittelbar auf das auszubringende Material beziehen. Es sind zumindest die Gehalte jener Stoffe zu bestimmen, für die bei der jeweils vorangegangenen Überprüfung die Überschreitung der zugehörigen Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche festgestellt wurde. Wird ein Vorsorgewert für Fremdstoffe überschritten, sind alle Fremdstoff-Parameter zu bestimmen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbericht festzuhalten, der inhaltlich dem in Anlage 2 angeführten Muster entspricht. Die Untersuchung der Materialien ist fortzusetzen, bis die Vorsorgewerte auf der Ausbringungsfläche wieder unterschritten werden.
(2) Die Verpflichtung zur Untersuchung von Materialien nach Abs. 1 gilt nicht für
a) Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, sofern es sich bei diesen Materialien um ausschließlich hofeigene Dünger handelt, die im Rahmen der innerbetrieblichen Kreislaufwirtschaft auf den Boden zurückgeführt werden, und
b) Materialien nach der Düngemittelverordnung, sofern dafür ein Prüfbericht einer geeigneten Prüfstelle (§ 2) vorliegt, aus dem der Gehalt an den von der Überschreitung betroffenen Stoffen hervorgeht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise