(1) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmter Kompost, der nach der Kompostverordnung des Bundes in Verkehr gebracht wurde, muss die Anforderungen nach § 13 und, falls es sich um Klärschlammkompost handelt, die Anforderungen nach § 14 Abs. 2 erfüllen. Überdies muss es sich um Qualitätskompost, Qualitätsklärschlammkompost oder Rindenkompost gemäß Kompostverordnung handeln.
(2) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Asche muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Asche um Pflanzenasche, zusätzlich eingeschränkt auf Rostasche aus der Biomassefeuerung, handeln.
(3) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Kohle muss die Anforderungen nach § 13 erfüllen und es muss sich bei der Kohle um Pflanzenkohle handeln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise