(1) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien müssen im Hinblick auf deren Eigenschaften und Zusammensetzung zur Ausbringung auf den Boden geeignet sein. Bei der Untersuchung von allen zur Ausbringung auf den Boden bestimmten Materialien darf sich keine Überschreitung der folgenden Stoffgrenzwerte für Fremdstoffe und organische Schadstoffe ergeben:
Stoff | Grenzwert | Einheit |
Summe der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon, Partikel 2 mm | 0,1 | Gew.-% TM |
Flächensumme der Fremdstoffe aus Kunststoff und Gummi, sowie Verbundstoffen mit Anteilen davon, Partikel 2 mm | 15 | cm²/L |
Summe der Fremdstoffe aus Glas, Partikel 2 mm | 0,2 | Gew.-% TM |
Summe der Fremdstoffe aus Metall, Partikel 2 mm | 0,2 | Gew.-% TM |
Polychlorierte Biphenyle, Summe der Einzelkomponenten Nr. 28, 52, 101, 118, 138, 153 und 180 (PCB7) | 1 | mg/kg TM |
Polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane, berechnet als 2,3,7,8-TCDD Toxizitätsäquivalent (I-TEQ) (PCDD/PCDF) | 50 | ng I-TEQ/kg TM |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe; Summe der 16 Einzelsubstanzen nach EPA (PAK16) | 6 | mg/kg TM |
(2) Bei der Untersuchung von allen zur Ausbringung auf den Boden bestimmten Materialien, ausgenommen Klärschlammkompost, darf sich überdies keine Überschreitung der folgenden Stoffgrenzwerte für Schwermetalle ergeben:
Stoff | Grenzwert | Einheit |
Blei (Pb) | 120 | mg/kg TM |
Cadmium (Cd) | 1 | mg/kg TM |
Chrom (Cr) | 100 | mg/kg TM |
Kupfer (Cu) | 150 | mg/kg TM |
Nickel (Ni) | 60 | mg/kg TM |
Quecksilber (Hg) | 0,7 | mg/kg TM |
Zink (Zn) | 500 | mg/kg TM |
(3) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien dürfen absichtlich beigegebene Kunststoffe, insbesondere fragmentierbare Kunststoffe, nicht enthalten. Davon ausgenommen ist Klärschlammkompost, sofern die beigegebenen Kunststoffe ausschließlich aus Flockungshilfsmitteln zur Entwässerung des kompostierten Klärschlammes stammen.
(4) Zur Ausbringung auf den Boden bestimmte Materialien dürfen Fremdstoffe mit einem Durchmesser von mehr als 25 mm nicht enthalten.
(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Materialien nach der Düngemittelverordnung. *) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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