§ 12 § 12*)Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten bei Ausbringung von Materialien — Bodenqualitätsverordnung
Rückverweise
(1) Für jedes Kalenderjahr sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Ausbringungsfläche Aufzeichnungen über die Ausbringung von Materialien, für die Stoffgrenzwerte festgelegt sind, zu führen, die zumindest folgende Angaben enthalten:
a) Art und Menge des ausgebrachten Materials sowie,
b) sofern das Material ursprünglich aus dem Ausland stammt und dessen Einfuhr der Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität unterliegt, die entsprechende Einfuhrbewilligung in Kopie.
(2) Die Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, sofern es sich bei diesen Materialien um ausschließlich hofeigene Dünger handelt, die im Rahmen der innerbetrieblichen Kreislaufwirtschaft auf den Boden zurückgeführt werden.
(3) Die im Rahmen der Ausbringung von Materialien auf Ausbringungsflächen mit überschrittenen Vorsorgewerten eingeholten Boden- und Materialprüfberichte nach § 7 Abs. 1 und § 16 sowie die nach Ausbringung von verbotenen Materialien oder Materialien mit überschrittenen Stoffgrenzwerten eingeholten Bodenprüfberichte nach § 7 Abs. 2 sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten vor der nächsten Ausbringung auf die betroffene Ausbringungsfläche der Landesregierung vorzulegen. Den Bodenprüfberichten ist der Lageplan nach § 7 Abs. 3 zur eindeutigen Abgrenzung der Ausbringungsfläche beizulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2026