(1) Für jedes Kalenderjahr sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer Ausbringungsfläche Aufzeichnungen über die Ausbringung von Materialien, für die Stoffgrenzwerte festgelegt sind, zu führen, die zumindest folgende Angaben enthalten:
a) Art und Menge des ausgebrachten Materials sowie,
b) sofern das Material ursprünglich aus dem Ausland stammt und dessen Einfuhr der Bewilligungspflicht nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität unterliegt, die entsprechende Einfuhrbewilligung in Kopie.
(2) Die Aufzeichnungspflichten nach Abs. 1 gelten nicht für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Biogasgülle, sofern es sich bei diesen Materialien um ausschließlich hofeigene Dünger handelt, die im Rahmen der innerbetrieblichen Kreislaufwirtschaft auf den Boden zurückgeführt werden, und Klärschlammkompost.
(3) Die im Rahmen der Ausbringung von Materialien auf Ausbringungsflächen mit überschrittenen Vorsorgewerten eingeholten Boden- und Materialprüfberichte nach § 7 Abs. 1 und § 16 sowie die nach Ausbringung von verbotenen Materialien oder Materialien mit überschrittenen Stoffgrenzwerten eingeholten Bodenprüfberichte nach § 7 Abs. 2 sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten vor der nächsten Ausbringung auf die betroffene Ausbringungsfläche der Landesregierung vorzulegen. Den Bodenprüfberichten ist der Lageplan nach § 7 Abs. 7 zur eindeutigen Abgrenzung der Ausbringungsfläche beizulegen.
(4) Bei der Ausbringung von Klärschlammkompost, der als Produkt nach dem Abfallwirtschaftsrecht in Verkehr gebracht wurde, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche durch Vorlage eines Prüfberichtes einer geeigneten Prüfstelle (§ 2), der inhaltlich dem in Anlage 4 angeführten Muster entspricht, die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 nachzuweisen sowie die ausgebrachte Menge, die Ausbringungsfläche und die auf der Ausbringungsfläche zulässige Restmenge an P 2 O 5 zu melden. Der Prüfbericht ist vor der ersten Ausbringung des Materials und die Meldung der Menge, Ausbringungsfläche, sowie der Restmenge spätestens zwei Wochen nach der Abnahme des Materials über das elektronische Register gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegen.
(5) Die Prüfberichte und Aufzeichnungen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 über Böden, auf die Klärschlammkompost ausgebracht werden soll, sind durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche vor der ersten, beziehungsweise der nächsten Ausbringung auf die untersuchte Ausbringungsfläche über das elektronische Register gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegen. Den Prüfberichten ist der Lageplan nach § 7 Abs. 7 zur eindeutigen Abgrenzung der Ausbringungsfläche beizulegen.
(6) Die Dokumentation über die Verkleinerung einer Ausbringungsfläche von Klärschlammkompost gemäß § 7 Abs. 5 ist vor der ersten Ausbringung auf die geänderte Fläche durch den Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche über das elektronische Register gemäß § 3 der Landesregierung vorzulegen. Der Dokumentation ist der entsprechend angepasste Lageplan nach § 7 Abs. 7 zur eindeutigen Abgrenzung der Ausbringungsfläche beizulegen.
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