(1) Auf Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus darf im Verlauf von zehn Jahren Klärschlammkompost mit einer Phosphatmenge, berechnet als P 2 O 5 , von höchstens 800 kg je ha ausgebracht werden.
(2) Auf landwirtschaftlich genutzten Böden darf im Verlauf von zwei Jahren Klärschlammkompost mit einer Phosphatmenge, berechnet als P 2 O 5 , von höchstens 160 kg je ha ausgebracht werden.
(3) Wenn im Rahmen der Bodenuntersuchung nach § 7 Abs. 4 festgestellt wird, dass der untersuchte Boden einen Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, berechnet als P 2 O 5 , von weniger als 11 mg je 100 g Feinboden aufweist, darf abweichend von Abs. 2 im Verlauf von zwei Jahren Klärschlammkompost mit einer Phosphatmenge, berechnet als P 2 O 5 , von höchstens 192 kg je ha ausgebracht werden. Sofern der Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, berechnet als P 2 O 5 , 6 mg je 100 g Feinboden unterschreitet, darf im Verlauf von zwei Jahren Klärschlammkompost mit einer Phosphatmenge, berechnet als P 2 O 5 , von höchstens 224 kg je ha ausgebracht werden. Diese Abweichungen gelten ab dem Zeitpunkt der Bodenuntersuchung für vier Jahre. Anschließend ist die Mengenbeschränkung nach Abs. 2 anzuwenden.
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