(1) Auf Weiden oder Futteranbauflächen darf Klärschlammkompost nur in der Zeit nach der letzten Nutzung im Herbst bis zum Vegetationsbeginn ausgebracht werden. Auf Äckern, auf welchen Zwischenfrüchte angebaut werden, die grün verfüttert werden, darf nach der Ackerernte bis zur Ernte der Zwischenfrucht kein Klärschlammkompost ausgebracht werden.
(2) Auf Obst-, Beeren-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen, ausgenommen Obstbaumkulturen, darf während der Vegetationszeit kein Klärschlammkompost ausgebracht werden. Auf Böden, die für Obst-, Beeren-, Heilkräuter- und Gemüsekulturen bestimmt sind, welche normalerweise in unmittelbare Berührung mit dem Boden kommen und deren Erträge normalerweise in rohem Zustand verzehrt werden, darf während einer Zeit von zehn Monaten vor der Ernte kein Klärschlammkompost ausgebracht werden.
(3) Auf Liegewiesen, Sportplätzen und Kinderspielplätzen, auf Streuewiesen, Alpen, Vorsäßen, Maisäßen und Bergmähdern darf kein Klärschlammkompost ausgebracht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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