Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) landwirtschaftlich genutzte Böden: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstanbauflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenanbauflächen und Baumschulflächen; zu landwirtschaftlich genutzten Böden gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
b) Ausbringungsflächen: flächenmäßig abgegrenzte Böden, auf die Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht wurden;
c) Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion;
d) Biogasgülle: festes oder flüssiges Gärprodukt, das bei der Vergärung von Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion (insbesondere Wirtschaftsdünger sowie nachwachsende Rohstoffe wie Mais, Zuckerhirse und Gras) in einer Biogasanlage anfällt;
e) Pflanzenasche: die bei der Verbrennung von nach der Ernte chemisch unbehandelter Biomasse (beispielsweise Rinde, Hackgut, Sägespäne, Stückholz, Ganzpflanzen, Pflanzenteile, Stroh, Gräser, sonstige biogene Reststoffe aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Grünflächenbereich) zurückbleibenden Bestandteile;
f) Rostasche: der im Verbrennungsteil der Feuerungsanlage anfallende überwiegend mineralische Rückstand der eingesetzten Biomasse;
g) Pflanzenkohle: durch Pyrolyse von pflanzlicher Biomasse hergestellte Kohle mit einem Gehalt an organischem Kohlenstoff von mehr als 50 % der Trockenmasse;
h) Materialien nach der Düngemittelverordnung: Materialien, die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004) in Verkehr gebracht wurden;
i) Fremdstoffe: physikalische Verunreinigungen aus Metall (einschließlich Alufolie), Glas, Kunststoff (einschließlich biologisch abbaubarem, beziehungsweise kompostierbarem Kunststoff aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen), Gummi (aus natürlichen oder synthetischen Ausgangsmaterialien) oder Kunststoff- und Gummi-Verbundstoffen (Werkstoffe mit zumindest einer Kunststoff- oder Gummikomponente), die ein Material oder ein Boden enthalten kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022, 10/2026
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