Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) landwirtschaftlich genutzte Böden: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland, Dauergrünland, Obstanbauflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenanbauflächen und Baumschulflächen; zu landwirtschaftlich genutzten Böden gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
b) Böden bei Maßnahmen des Landschaftsbaus: Flächen, die ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gepflegt werden oder auf denen eine durchwurzelbare Bodenschicht hergestellt wird; dazu zählen insbesondere Rekultivierungsflächen (in der Regel devastierte Flächen, die durch einen schichtweisen Aufbau mit Bodenaushubmaterial rekultiviert wurden, um so einen möglichst standortgerechten Pflanzenaufwuchs zu gewähren), Parkanlagen, Straßenbegleitflächen, Dämme und Lärmschutzwälle;
c) Ausbringungsflächen: flächenmäßig abgegrenzte Böden, auf die Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht wurden;
d) Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Gülle und Jauche) mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion;
e) Biogasgülle: festes oder flüssiges Gärprodukt, das bei der Vergärung von Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion (insbesondere Wirtschaftsdünger sowie nachwachsende Rohstoffe wie Mais, Zuckerhirse und Gras) in einer Biogasanlage anfällt;
f) Pflanzenasche: die bei der Verbrennung von nach der Ernte chemisch unbehandelter Biomasse (beispielsweise Rinde, Hackgut, Sägespäne, Stückholz, Ganzpflanzen, Pflanzenteile, Stroh, Gräser, sonstige biogene Reststoffe aus der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Grünflächenbereich) zurückbleibenden Bestandteile;
g) Rostasche: der im Verbrennungsteil der Feuerungsanlage anfallende überwiegend mineralische Rückstand der eingesetzten Biomasse;
h) Pflanzenkohle: durch Pyrolyse von pflanzlicher Biomasse hergestellte Kohle mit einem Gehalt an organischem Kohlenstoff von mehr als 50 % der Trockenmasse;
i) Materialien nach der Düngemittelverordnung: Materialien, die nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen zur Durchführung des Düngemittelgesetzes 1994 erlassen werden (Düngemittelverordnung 2004) in Verkehr gebracht wurden;
j) Charge: zur Abgabe bereitgehaltener Inhalt eines fertig aufgefüllten Lagers;
k) Fremdstoffe: physikalische Verunreinigungen aus Metall (einschließlich Alufolie), Glas, Kunststoff (einschließlich biologisch abbaubarem, beziehungsweise kompostierbarem Kunststoff aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen), Gummi (aus natürlichen oder synthetischen Ausgangsmaterialien) oder Kunststoff- und Gummi-Verbundstoffen (Werkstoffe mit zumindest einer Kunststoff- oder Gummikomponente), die ein Material oder ein Boden enthalten kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/2022
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