LandesrechtVorarlbergVerordnungenZulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard

In Kraft seit 25. Oktober 2018
Up-to-date

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

Im Bereich des Grundstückes GST-NR 2384/2, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.047 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 597 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.