Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei Barzahlung unentgeltlich einen Beleg auszuhändigen. Der Beleg hat mindestens die Bezeichnung des Rauchfangkehrerbetriebes, eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird, den Tag der Belegausstellung, die Art und den Umfang der Dienstleistung und den Betrag der Bezahlung zu enthalten. Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen hin unentgeltlich eine Rechnung auszustellen, aus der die Preise für die Tätigkeiten, gegliedert nach den einzelnen Tarifpositionen, je Kehrobjekt und Kalenderjahr, zu ersehen sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise