(1) Wird der Rauchfangkehrer außerhalb des vereinbarten Kehrtermins zu fachmännischen Auskünften oder Überprüfungen herangezogen, so ist er berechtigt, für die tatsächliche Geh- oder Fahrzeit sowie für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
(2) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, für in der Anlage nicht angeführte Tätigkeiten, zu denen er nach § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994 berechtigt ist, für die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit ein Entgelt unter Zugrundelegung des tariflich festgelegten Stundenlohns zu verrechnen.
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