Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Sonstiger Verfügungsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person, die zur Nutzung einer Feuerungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt ist (z.B. Pächter, Mieter, Fruchtnießer);
2. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsprodukte entstehen, die abgeleitet werden müssen;
3. Feuerungsanlage: Feuerstätte einschließlich der mit ihr in Verbindung stehenden Abgasanlagen und Verbindungsstücke;
4. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage;
5. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage;
6. Kehren: Kehr- oder Reinigungstätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 1 erster Satz der Gewerbeordnung 1994;
7. Kehrgegenstand: Feuerstätte, Abgasanlage oder Verbindungsstück;
8. Kehrobjekt: Gebäude mit zumindest einem Kehrgegenstand.
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