(1) Für die in der Anlage angeführten Tätigkeiten im Rahmen des Gewerbes der Rauchfangkehrer dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte verrechnet werden.
(2) In diesen Entgelten ist die Umsatzsteuer enthalten.
(3) Der Rauchfangkehrer ist berechtigt, pro Kehrobjekt mit eigener Hausnummer einen Objekttarif zu verrechnen, wenn er eine in der Anlage angeführte Tätigkeit ausführt oder eine solche Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aus dem Verschulden des Eigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten nicht ausführen kann. Verfügen in einem Kehrobjekt mit eigener Hausnummer Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte über eigene Kehrgegenstände in ihren Wohn- und/oder Geschäftseinheiten und wird der Rauchfangkehrer für Kehrtätigkeiten nicht zeitgleich (an einem Termin) von allen Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten beauftragt oder in Anspruch genommen, so ist der Rauchfangkehrer berechtigt, bei einem weiteren vereinbarten Termin den Objekttarif für Kehrtätigkeiten diesem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten einer Wohn- und/oder Geschäftseinheit gesondert zu verrechnen. Mit dem Objekttarif werden die Verwaltungsarbeiten, die Stehzeiten, die Meldeverpflichtungen nach der Feuerpolizeiordnung und die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen pauschal abgegolten.
(4) Übertretungen des Höchsttarifes werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2025
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