Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg
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Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, wird auf Antrag der Ethikkommission des Landes Vorarlberg verordnet:
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg wird dem Amt der Landesregierung übertragen.