§ 1 § 1 — Verordnung der Landesregierung über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten
Rückverweise
Den Gemeindebediensteten wird zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage im Ausmaß von 2,1 % gewährt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden