Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters
Vorwort
§ 1 § 1 Jugendkarte des Landes Vorarlberg
(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.
(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf:
a) den Vor- und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum,
c) ein Lichtbild.
§ 2 § 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.