Vorwort
Die Mindestversicherungssumme für Bergführer, Bergführeranwärter, Canyoning-Führer, Canyoning-Führeranwärter, Sportkletterlehrer; Sportkletterlehrer-Anwärter, Wanderführer sowie für Lehrkräfte an Bergsteigerschulen wird mit Euro 7.000.000,00 je Schadensfall bestimmt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung nach dem Bergführergesetz, LGBl.Nr. 22/2010, außer Kraft.