Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Bergführer und Bergführeranwärter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 7/2008, die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 8/2008, die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, und die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer, LGBl.Nr. 43/2003, außer Kraft.
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