(1) Der Bergführerverband prüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 2. Abschnitt des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass keine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.
(2) Kann der wesentliche Unterschied durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nicht ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurde, hat die Landesregierung durch Bescheid festzustellen, in welchen Prüfungsgegenständen nach Abs. 1 weiterhin ein wesentlicher Unterschied besteht. Im Rahmen des Bescheides ist der Antragsteller daraufhin hinzuweisen, dass die fehlende Qualifikation durch eine entsprechende Eignungsprüfung beim Bergführerverband binnen eines Monats nach Beantragung der Eignungsprüfung nachgewiesen werden kann.
(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfwerber im Rahmen der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Vorarlberger Bergführergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie die Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – ausgenommen der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß. Der Prüfwerber erhält nach Vollzug der Eignungsprüfung eine entsprechende Bestätigung des Bergführerverbandes.
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