(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweise über die Staatsangehörigkeit,
b) Nachweise über die fachliche Befähigung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat bzw. im Herkunftsland;
e) Nachweis über die Berufspraxis,
f) sofern im Herkunftsmitgliedstaat dieser Beruf nicht reglementiert ist, Nachweise über eine entsprechende Berufsausübung von zumindest einjähriger Dauer während der vorhergehenden zehn Jahre und
g) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Nachweise können sowohl im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach lit. b bis f sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen nicht einer Nachweispflicht nach Abs. 1.
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